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Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten mit der Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden können.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, insbesondere für entsprechende juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie für rechtsfähige Personenvereinigungen.
Die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.