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Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die grundsätzlich vorhandenen notfallmedizinischen Kapazitäten (Versorgungskapazitäten) und Leistungsgruppen zu übermitteln. Der Umfang der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus dem digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2. Die übermittelten Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege…
Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und…
Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen, wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer…
Krankenhäuser sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der…
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium sowie den von ihm bestimmten Stellen Auskünfte zu erteilen, die für…
Auf die Verpflichtung der Krankenhäuser, die erforderlichen Angaben nach § 8 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.