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Die Krankenhäuser sind zusätzlich zu § 2 verpflichtet, die Auslastung einer Versorgungskapazität sowie notfallrelevanter Leistungsgruppen unverzüglich unter Angabe eines Grundes nach § 5 zu melden. Welche Versorgungskapazitäten und Leistungsgruppen zu melden sind, ergibt sich aus dem digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2. Die Auslastung einer Versorgungskapazität oder Leistungsgruppe ist erreicht, sobald 85 Prozent der tatsächlich belegbaren Betten ausgelastet sind. Bei der Feststellung der belegbaren Betten sind auch die personellen und technischen Kapazitäten zu berücksichtigen.
Die Pflicht zur Notfallbehandlung entsprechend § 2 Absatz 1 KHGG NRW bleibt unberührt.
Soweit eine Auslastung einer Versorgungskapazität oder Leistungsgruppe nicht mehr gegeben ist, ist dies unverzüglich zu melden.
Die Meldungen über die Aufnahmekontingente bei außergewöhnlichen Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter bleiben unberührt.
Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde.…
die Kapazitäten
weitere reguläre Meldepflichten und -wege, insbesondere die Meldung über den Intensivbettenbestand, der geeigneten personellen Kapazitäten für Intensivstationen…
Näheres über Art und Umfang der Daten und deren Übermittlung wird durch das für Gesundheit zuständige Ministerium bestimmt. Die monatliche Meldung von…
die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den…
Wird von der behandelnden Person die Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch eine andere Person gemäß § 12 Absatz 1 im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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