§ 3 Abs. 3 Met/GlockAusbVAusbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 2 Nr. 2 GlasblAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
Christbaumschmuck,
§ 2 GlAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.
§ 2 MetallbInstrmMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.