Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Bearbeiten eines Werkstückes durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Behandeln von Oberflächen und
Bearbeiten von Werkstücken durch manuelles und maschinelles Umformen und Trennen sowie Fügen von Werkstücken und Behandeln von Oberflächen.
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Metallen,
Fügetechniken, insbesondere Weichlöten,
Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen,
Grundlagen der Akustik,
Instrumentenkunde.
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Biegen und
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen und
Qualitätssicherung;
als Prüfungsstück:Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen und Fügen und lösbare und nichtlösbare…
der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.