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Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die vergaberechtlichen Bestimmungen dieses Teils zu berücksichtigen, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa- und Bundesrechts vereinbar sind.
Darüber hinaus sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Bestimmungen des Saarländischen Tariftreuegesetzes[1] zu beachten.