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Wer einen Meistertitel gemäß den §§ 51 oder 51d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe oder Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinne des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), in der jeweils geltenden Fassung anzusehen, es sei denn, die Besonderheiten des Auftrages erfordern weitere Angaben zur auftragsbezogenen fachlichen Eignung.
Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung.