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Die Mitglieder des Beirates sowie Sachverständige und ständiger Gast im Sinne von § 1 Absatz 2 werden vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Er hat, soweit es sich um Vertreter oder Vertreterinnen der in § 1 Absatz 1 genannten Kammern und Verbände handelt, deren Vorschläge einzuholen.
Die Mitglieder können ihre Tätigkeit im Beirat durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium niederlegen.