Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport beruft einen Beirat für den Rettungsdienst. Dem Beirat obliegt die Beratung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport in allen Fragen des Rettungsdienstes.
Dem Beirat gehören an je ein Vertreter oder eine Vertreterin Die Berufung der unter den Nummern 6 bis 30 genannten Mitglieder erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport auf Vorschlag der nach Gesetz oder Satzung zuständigen Organe. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat den Vorsitz im Beirat. Es erlässt die Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Beirats.
des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport,
des Ministeriums für Finanzen und Europa,
des Ministeriums für Bildung und Kultur,
des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
der Gesundheitsämter,
der Ärztekammer des Saarlandes,
des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar,
der im Rettungsdienst tätigen Beauftragten,
der im Katastrophenschutz anerkannten Hilfsorganisationen,
des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
des Landkreistages Saarland,
der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,
der vdek - Landesvertretung Saarland,
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
der IKK Südwest,
des BKK Landesverbandes Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland,
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V - Landesausschuss Saarland -,
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V,
der Knappschaft,
der Unfallkasse Saarland,
der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland,
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Saar,
der Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
der Saarländischen Krankenhausgesellschaft,
des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland e. V.,
des Privaten Rettungsdienstes Saar e. V.,
der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e. V.,
des Marburger Bundes,
des beauftragten Luftrettungsunternehmens.
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.
Zu den Beratungen des Beirats können Vertreter oder Vertreterinnen weiterer Behörden, Anstalten oder Vereinigungen sowie andere fachkundige Personen hinzugezogen werden. Abschnitt 3 Zulassung von Unternehmern und Unternehmerinnen zum Krankentransport