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Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
Empfehlungen des Beirates sowie Entscheidungen nach § 4 und § 7 Absatz 1 und 2 werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stellungnahmen des Beirates zu Verstößen gegen das Gebot der Mittelstandsfreundlichkeit gemäß § 21 Absatz 6 Mittelstandsförderungsgesetz können auf schriftlichem Wege (Umlauf) mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Wird der Mittelstandsbeirat einberufen, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend Absatz 2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.