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Mitglieder der Hochschule für Musik Saar, zu deren Dienstaufgaben die Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Forschungsvorhaben gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder der Forschung der Hochschule.
Hochschulmitglieder sind berechtigt, Drittmittelprojekte in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Ergebnisse der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben sollen veröffentlicht werden.
Drittmittelprojekte sind der Rektorin oder dem Rektor anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. Vor einer Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Satz 2 sind das betroffene Hochschulmitglied sowie der zuständige Fachbereich zu hören. Eine Entscheidung nach Satz 2 kann auf Umstände und Folgelasten eines Forschungsvorhabens oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens, auf die bei der Anzeige nach Satz 1 hingewiesen wurde, nur innerhalb von zwei Monaten nach der Anzeige gestützt werden.
Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Sie sind für den vom Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.
Auf Antrag des Hochschulmitglieds, welches das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers zu vereinbaren ist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule soll das Hochschulmitglied auf seinen Antrag bei der Verwaltung der Mittel unterstützen.
Werden die Mittel Dritter von der Hochschule verwaltet, werden die aus den Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Drittmittelprojekten als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, welches das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Werden die Mittel nicht von der Hochschule verwaltet, schließt das Mitglied der Hochschule die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab; dabei sollen die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungen und Urlaubsregelungen vereinbart werden.
Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.