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Untersuchungs- und Labortechnik,
einer schriftlichen Prüfung nach § 13.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
eine schriftliche Prüfung nach § 17.
Für den Prüfungsbereich Labortechnik und Untersuchungswesen bestehen folgende Vorgaben:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.