Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen und Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen · Abschnitt 5
(1)
Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
(2)
Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
1.
eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2.
mehr als eine Leistung in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.
§ 21 MilchLMeistPrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen