§ 38 MilchPQV
Besondere Anforderungen bei Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Zustand
(1)
Abweichend von § 37 hat ein Lebensmittelunternehmer Käse in geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Zustand spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit folgender Bezeichnung anzugeben:
1.
„geriebener Käse“, „geraspelter Käse“, „gestiftelter Käse“, „gewürfelter Käse“ oder „gehobelter Käse“ unter Angabe des verwendeten Käses in Form des Zusatzes „hergestellt aus …“ oder
2.
der Bezeichnung des verwendeten Käses und dem Zusatz „gerieben“, „geraspelt“, „gestiftelt“, „gewürfelt“ oder „gehobelt“.
(2)