MilchPQV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 MilchPQVBesondere KennzeichnungsvorschriftenVerordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte · Abschnitt 1 § 3§ 5 Die nach § 3 Absatz 2 gleichgestellten Begriffe dürfen bei der Kennzeichnung verwendet werden.