§ 65 MilchPQV
Länderzuständigkeiten
Die Länder sind zuständig für
1.
die Durchführung dieser Verordnung,
2.
die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
Die Länder sind zuständig für
die Durchführung dieser Verordnung,
die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und