§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MilchPQVAusweitung der Prüfung
die Prüfung ganz oder teilweise auf Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 2 sowie anderweitige Ausformungs- oder Verpackungsstellen erstrecken und
§ 23 Abs. 1 MilchPQVÜbertragung von Prüfaufgaben
Die Prüfstelle kann
§ 25 Abs. 1 Nr. 3 MilchPQVWiderruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
der Markenbutterbetrieb oder ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 nicht die Anweisungen der Prüfstelle gemäß Anlage 1 Nummer 1 befolgt hat,
§ 21 Abs. 3 MilchPQVPrüfung
Nach Erhalt der übersandten Proben hat die Prüfstelle innerhalb eines Monats nach den Vorgaben von Anlage 1 Nummer 2 und 3 zu prüfen, ob die Butter den…
§ 19 Abs. 1 MilchPQVGütezeichen bei Markenbutter
Markenbutter in einer Verpackung, die die Anforderung nach § 18 Absatz 1 erfüllt, darf mit einem Gütezeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet werden.