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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 31)
Staat:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Bescheinigung über Markenbutter nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung
für
(Herstellender Betrieb der Markenbutter)
Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer wird hiermit bescheinigt, dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung festlegt, erfüllt.
(Ort, Datum)(Unterschrift, Stempel)
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