MilchQBALMZustV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MilchQBALMZustVVerordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität § 1Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1Schlußformel