§ 34 Abs. 4 MilchQuotVSaldierung nicht genutzter Quoten
Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die…
§ 19 Abs. 4 MilchQuotVDurchführung der Übertragungen
Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35…
§ 31 Abs. 1 MilchQuotVKürzung von Quoten und Referenzfettgehalten
Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EU-Milchquotenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle…
§ 18 Abs. 3 MilchQuotVFestlegung der Übertragungen
Im Falle des § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die…
Art. 26 Abs. 2 32013R0228VERORDNUNG (EU) Nr. 228/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates
Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalentmengen, die über die Quoten hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 nach der in…