§ 1 MilchSoPrG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
1.
einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
a)
einem Grundbetrag und
b)
einem Ergänzungsbetrag,
2.
einer zusätzlichen Grünlandprämie und
3.
einer Kuhprämie