MilchSoPrG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 MilchSoPrGAufbringen der MittelGesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter § 7§ 9 Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien. § 7§ 9