Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 9. Dezember 1982
Wird die Selbstveranlagung nach § 3 nicht ordnungs- und fristgemäß vorgenommen, so wird auf Grund einer Schätzung durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium veranlagt.
§ 4 MilchWUmlV SL
§ 4 MilchWUmlV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen