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Die nach § 1 Umlagepflichtigen haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats dem für Landwirtschaft zuständige Ministerium vorzulegen. Die Molkereien führen die Selbstveranlagung auch für die angeschlossenen Milchsammelstellen und Rahmstationen durch.