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Die Molkereien werden vierteljährlich auf Grund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldungen durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung zur Zahlung der Umlage veranlagt.
Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig gemacht, so kann auf Grund einer Schätzung veranlagt werden.
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Landwirtschaftskammer an das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit dies zur Berechnung, Festsetzung und…
erhoben werden.
auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, daß er durch Entscheidung oder…
Ist eine Meldung hinsichtlich der Daten nach § 2 Absatz 4 und 7 und § 12 Absatz 5 unvollständig oder unklar, kann die Datenannahmestelle aus eigener Initiative…
Die nach § 1 Umlagepflichtigen haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats dem für…
als meldepflichtige Person nach § 12 entgegen den §§ 13 bis 18 eine Meldung an die Datenannahmestelle nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.