Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 9. Dezember 1982
Rückständige Umlagen und Zinsen werden gemäß § 23 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen.
§ 6 MilchWUmlV SL
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