Erwägungsgrund 11 32009L0054RICHTLINIE 2009/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer, alle erforderlichen…
Art. 12 Buchst. e 32009L0054RICHTLINIE 2009/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Analysemethoden, einschließlich der Messgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern;
Anhang I 32009L0054RICHTLINIE 2009/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
1. „Natürliches Mineralwasser“ ist ein im Sinne des Artikels 5 mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen…
Anlage 4 Min/TafelWV(zu § 6a Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033 Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser Lfd. Nr. Bestandteile…
§ 16 Nr. 5a Min/TafelWVVerkehrsverbote
natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,