Erwägungsgrund 12 32009L0054
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Änderungen der vorliegenden Richtlinie, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.