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1Auf ehemalige Mitglieder der Landesregierung finden die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen für Beamte entsprechende Anwendung, soweit sie einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben und Übergangsgeld oder Ruhegehalt beziehen oder auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht beziehen. 2Dies gilt nicht im Fall des § 13 Abs. 3 Satz 1.
Ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, deren Rechte und Pflichten aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis nach § 16 Abs. 1 oder 4 ruhen, wird Beihilfe bis zur Übertragung eines anderen Amtes oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 16 Abs. 2 gewährt.