Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält nach Ablauf der Zeit, für die Amtsbezüge gewährt werden, Ruhegehalt, wenn es bei seinem Ausscheiden das Amt eines Mitglieds der Landesregierung insgesamt vier Jahre bekleidet hat. 2Bei einer Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten aus den in Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes genannten Gründen oder mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten, außer dem Zusammentritt eines neuen Landtages, und einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Landesregierung von mehr als zwei Jahren gilt dies als Amtszeit von vier Jahren. 3Das Gleiche gilt im Falle der Selbstauflösung des Landtages nach Artikel 69 der Verfassung des Saarlandes. 4Das Ruhegehalt ruht nach Maßgabe des Absatzes 3.
1Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. 2Das Ruhegehalt erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung sowie der dieser Amtszeit vorausgegangenen Zeiten als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. 3Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. 4Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. 5Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
1Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. 3Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.
die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird oder
das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.
Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.
1Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, Ruhegehalt in Höhe von mindestens 29 vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlages. 2Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.
1Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. 2Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.