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Die Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Hinterbliebenen ist in den folgenden §§ 12 bis 21 geregelt. Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Den Empfängerinnen und Empfängern von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Altersgeld, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfängerinnen und Empfänger der vergleichbaren beamtenrechtlichen Bezüge des Freistaats geltenden Vorschriften zu.
1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15a.…
1Auf ehemalige Mitglieder der Landesregierung finden die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie die…
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.
1Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2). 2§ 13 Abs. 1 gilt nicht; bei der Bemessung der…
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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