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1Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2). 2§ 13 Abs. 1 gilt nicht; bei der Bemessung der Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert der Amtsbezüge (Amtsgehalt und Ortszuschlag) zugrunde zu legen. 3Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte.