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1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15a. 2Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 2§ 31 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht für ehemalige Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene.