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Bescheide, die der durch Artikel 1 1 dieses Gesetzes geschaffenen Rechtslage entgegenstehen, sind mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Dies gilt auch insoweit, als auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes vom 23. April 1986 (Amtsbl. S. 445) ein Ausgleich gewährt wurde.