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Der Landrat erfüllt die Aufgaben der Kreispolizeibehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes weiterhin als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Der Landrat erfüllt außerdem diejenigen Aufgaben, die ihm als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.
Für den Regionalverbandsdirektor gelten die Absätze 1 und 2, für die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken und der kreisfreien Städte Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entsprechend.
Die bisher vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Aufgaben nach § 1 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Landkreis als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen.
Absatz 1 gilt für den Regionalverbandsdirektor sowie die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte und der Mittelstädte mit der Maßgabe entsprechend, dass an ihre Stelle der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte treten.