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Die Rechtsverhältnisse der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach dem bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Recht.
Hat zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine Mitgliedschaft in der Landesregierung mindestens zwei Jahre bestanden, so gilt § 13 Abs. 1 und 3 in der bisherigen Fassung mit der Maßgabe, dass § 13 Abs. 3 Satz 2 nur für solche Beamtenzeiten gilt, die das Mitglied der Landesregierung vor seiner Ernennung zurückgelegt hat.