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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2003 (SächsGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.“
Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für am 31. Dezember 2010 vorhandene und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und deren künftige Hinterbliebene gilt § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.“
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