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Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit
eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,
eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder
Verfügungen und Handlungen im Sinne der Nummern 1 und 2 zu unterlassen.
Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig ein…
Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren…
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig, Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
Werden nach Absatz 2 für bestimmte Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze festgesetzt oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschränkungen nach Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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