§ 13 Nr. 3 MISSAufstVPrüfungsamt
die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und
§ 12 Abs. 3 Nr. 6 MISSAufstVLeitung, Planung und Durchführung des Studiums
die Abnahme der Modulprüfungen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 MISSAufstVPrüfungsordnung
die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,