Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ · Abschnitt 2
Für die Modulprüfungen gilt die Prüfungsordnung in der zu Beginn des Studiums geltenden Fassung.
§ 10 MISSAufstVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen