§ 10l Abs. 2 Nr. 4 MontanMitbestGErgGGesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens.
§ 10m Abs. 2 Nr. 7 MontanMitbestGErgGGesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens.
§ 2 Abs. 1 Nr. a ArbKBeitrV SLVerordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
§ 4 Abs. 1 PublGGesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens Die Vorschriften für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gelten, wenn es sich um…
§ 12 MontanMitbestGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und des §…