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Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nicht Satz 2 findet keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter sowie leitende Angestellte von Berufsorganisationen der Arbeitnehmer.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit in deren Betrieben;
die leitenden Angestellten, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemein-schaft mit dem Arbeitgeber leben.
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 ist eine im Saarland gelegene Arbeitsstätte. Arbeitsstätte ist der Mittelpunkt der regelmäßigen beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Arbeitsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere die im Saarland gelegenen Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) sowie die Zweigniederlassungen und Nebenstellen von Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben, die Dienststellen im Bereich des öffentlichen Dienstes, die Arbeitsstätten der freien Berufe und der Privatpersonen.
Beitragspflichtig sind alle Arbeitnehmer, die in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigt sind, mit Ausnahme der Auszubildenden, Anlernlinge und Praktikanten, die im Laufe eines Beitragsmonats in einem Ausbildungsverhältnis stehen.