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Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im Kindergartenjahr 2026/2027 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 48 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde.
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber.…
Das Land stellt für Angebote zur Flexibilisierung nach Absatz 1 jährlich landesweit Mittel zur Verfügung; im Kindergartenjahr 2026/2027 beträgt die Höhe der…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber.…
unter Berücksichtigung der Fortschreibungsrate nach § 37 des Kinderbildungsgesetzes. Diese Fortschreibungsrate gilt auch für den Abzugsbetrag nach § 34 Absatz 1…
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.