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Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach §§ 24 und 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindertagespflegepauschalen und Kindpauschalen. In den Fällen der Planungsgarantie erfolgt die Bewilligung der Zuschüsse zu den Kindpauschalen nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes. Das Landesjugendamt bewilligt durch Leistungsbescheid die Landesmittel nach § 1 Absatz 1 und in den Fällen der Planungsgarantie nach Satz 2 sowie die Landesmittel nach § 50 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.
Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel, die nach § 1 Absatz 4 beantragt werden (Nachmeldungen von Zuschüssen für Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen, Landesförderung der Qualifizierung), durch Änderung des Leistungsbescheids nach Absatz 1 für das jeweilige Kindergartenjahr.
Das Landesjugendamt bewilligt die Landesmittel nach § 45 des Kinderbildungsgesetzes (plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf) sowie nach § 48 des Kinderbildungsgesetzes (Flexibilisierung der Betreuungszeiten) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr auf Grundlage der gesetzlich festgelegten Indikatoren durch Leistungsbescheid.
Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Absatz 3 durch Leistungsbescheid für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.
Ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 erfolgen die Bewilligungen für
die Zuschüsse für Kinder in der Kindertagespflege gemäß § 24 des Kinderbildungsgesetzes,
die Kindpauschalen für Kindertageseinrichtungen nach §§ 33, 38 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes und in den Fällen der Planungsgarantie nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes,
die zusätzlichen Zuschüsse für Familienzentren nach § 43 Absatz 1 und 2 des Kinderbildungsgesetzes und
die Zuschüsse für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 des Kinderbildungsgesetzes
unter Berücksichtigung der Fortschreibungsrate nach § 37 des Kinderbildungsgesetzes. Diese Fortschreibungsrate gilt auch für den Abzugsbetrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes. Ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 wird die Fortschreibungsrate auch auf die Zuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 des Kinderbildungsgesetzes angewendet.
Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes im Sinne der Absätze 2 bis 6 vorgehaltene Qualifizierungsangebot, das im Bezirk des Jugendamtes tatsächlich umgesetzt…
Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Schulgesetzes NRW vom 15.…
Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen…
Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die Ergebnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 7 (plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem…
Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen…
Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die finanzielle Förderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.