Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, entspricht im Kindergartenjahr 2025/2026 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde.
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber.…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im…
Der Zuschuss beträgt je Jugendamt im Kindergartenjahr 2027/2028 mindestens 54 461 Euro.
Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk und der Anzahl der…
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.