§ 1 MMilchPulvAbsV
Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
die Denaturierung des Magermilchpulvers,
die Färbung des Magermilchpulvers sowie
die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union worden ist.
hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder
auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft