§ 26 Abs. 2 MtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
§ 25 Abs. 2 MtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
§ 20 Abs. 2 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
§ 15 Abs. 1 MBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der…
§ 17 Abs. 2 GtDBwBrandschutzVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der Lehrinhalte festgelegt.