§ 27 Abs. 2 MtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Im Lehrplan werden für den jeweiligen Lehrgang geregelt:
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,
§ 26 Abs. 2 Nr. 3 MtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
die allgemeinen Inhalte der Lehrgänge.
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a MtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung und