§ 45 Abs. 5 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.
§ 67 Abs. 2 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte zu…
§ 23 Abs. 2 ÜDStPrO SL 2018Verordnung - Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher Vom 16. April 2018
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 22 und 24 als nicht bestanden gilt, kann sie in derselben Sprache einmal,…
§ 20 Abs. 1 SächsDolmPrüfVOSächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache einmal wiederholt werden.
§ 17 Abs. 2 FremdSprKFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation
Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Mitteilung der Bewertung der schriftlichen Prüfung beantragt, darf nur…