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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 22 und 24 als nicht bestanden gilt, kann sie in derselben Sprache einmal, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung; eine Wiederholung nur einzelner Prüfungsteile oder -aufgaben ist nicht möglich. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine weitere Wiederholung der Prüfung möglich.
Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits in einem anderen Bundesland einer Prüfung unterzogen haben.